Zwischen dem Akkreditierungsantragsteller (In Folge Antragsteller) und dem WSV Brotterode e.V. sowie der Stadt Brotterode (in Folge Ausrichter) wird die folgende Vereinbarung geschlossen.
§ 1
Dem Antragsteller sind die von Skisprungveranstaltungen allgemein ausgehenden Risiken bekannt. Ferner ist ihm bekannt, dass er sich insbesondere Gefahr, unter Umständen sogar in Lebensgefahr bringt, wenn er den ihm durch die Akkreditierung gestatteten Medienberichterstatterbereich verlässt, Ge- und Verbote nicht beachtet und/oder Vorschriften und/oder Anweisungen nicht befolgt. Ihm ist ferner bekannt, dass die Verwendung von Fernseh-, Videokameras und Camcordern der schriftlichen Genehmigung des Inhabers bzw. Verwalters der Film- und Fernsehrechte bedarf.
§2
Der Antragsteller versichert hiermit,
§ 3
Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen § 2 und eines ihm daraus resultierenden Personen-, Sach- oder Vermögensschadens verzichtet der Antragsteller hiermit ausdrücklich auf sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Ausrichter und sonstige von den Ausrichtern beauftragte, bestimmte oder eingesetzte Dritte, gegen Veranstaltungsteilnehmer einschließlich deren Helfer und Betreuer. Sofern Dritte Ansprüche gegen Mitglieder des vorgenannten Personenkreises aufgrund der Folgen eines Verstoßes des Antragstellers gegen § 2 erheben, wird der Antragsteller diese von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellen. Diese Regelungen gelten nicht für eine Haftung der Ausrichter für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Ausrichter oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Ausrichter beruhen. Sie gilt ferner nicht für eine Haftung der Ausrichter für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Ausrichter oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Ausrichter beruhen.
§ 4
Ein Verstoß gegen die sich aus § 2 ergebenden Verpflichtungen führt zum sofortigen Entzug der Presseakkreditierung und zum Verweis vom Veranstaltungsgelände. Der Antragsteller verpflichtet sich, das Veranstaltungsgelände nach einem Verstoß gegen die sich aus § 2 ergebenden Pflichten unverzüglich zu verlassen. Er ist dann nicht mehr berechtigt, sich auf dem Veranstaltungsgelände aufzuhalten.